Historisch Interessierten ist Fritz Bauer vor allem wegen dessen bedeutsamer Rolle bei der Überführung Adolf Eichmanns nach Israel und den Frankfurter Auschwitz-Prozessen ein Begriff. Da in der bundesdeutschen Vergangenheitsbewältigung in der Regel aber lieber über die erfolgreichen Fälle gesprochen wird, sind die weniger erfolgreichen Anstrengungen Bauers in der Verfolgung von NS-Verbrechen weniger bekannt. Mit einem dieser Fälle, dem sogenannten Schlegelberger-Verfahren, befasst sich Christoph Schneider in seiner Monographie Diener des Rechts und der Vernichtung. Das Verfahren gegen die Teilnehmer der Konferenz von 1941 oder: Die Justiz gegen Fritz Bauer, die der Kulturwissenschaftler am 23. Januar in der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz in Mainz vorstellte.
„Das Schlegelberger-Verfahren ist trotz, oder besser gesagt, wegen seiner eigentümlichen Unsichtbarkeit der Inbegriff jener Momente der NS-Aufarbeitung, denen nichts Vorbildliches zukommt.“ (C. Schneider, S. 14)
Im April 1941 versammelte sich im Berliner „Haus der Flieger“ die vollständige Spitze der damaligen reichsdeutschen Justiz: neben dem Reichspräsidenten, den Oberreichsanwälten und weiteren hohen Vertretern auch die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte aller Oberlandesbezirke des Deutschen Reichs und der zu diesem Zeitpunkt annektierten Gebiete. Insgesamt weit über 100 Personen der juristischen Elite folgten der Einladung von Franz Schlegelberger – damals Geschäftsführer des Reichsjustizministeriums – nach Berlin.
Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits seit 16 Monaten die heute als „Aktion T4“ bekannten Euthanasie-Morde. Die Aktion hatte im gesamten Reichsgebiet die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ zum Ziel – und keinerlei Rechtsgrundlage. Selbst im „Dritten Reich“ waren die Säuberungen unter Kranken und Menschen mit Behinderung strafrechtlich Mord. Die Aktionen wurden daher verschleiert und mit gefälschten Dokumenten nachträglich scheinbar legalisiert. Dennoch kam es im Ablauf immer wieder zu „Störungen“: Gerichte erkundigten sich nach plötzlich verschwundenen Angeklagten, Hinterbliebene zweifelten Todesumstände an, Prozesse um Nachlässe zogen sich hin.
Da schon Schlegelbergers Vorgänger, Reichsjustizminister Franz Gürtner, auf die fehlende Rechtsgrundlage hingewiesen hatte, mit seinem Ersuchen um einen entsprechenden Erlass aber gescheitert war, entschied sich Schlegelberger zu einem außergewöhnlichen Verfahren: Er lud die gesamte juristische Führung nach Berlin und ließ ihnen von zwei hochrangigen Vertretern der zuständigen Zentraldienststelle T4 das gesamte Mordprogramm in aller Deutlichkeit erläutern. Anschließend wurde der Beschluss verkündet, sämtliche als „Störung“ aufzufassende Verfahren künftig ohne weitere Bearbeitung direkt an allen Instanzen vorbei ans Reichsjustizministerium weiterzuleiten. Damit einigten sich die Juristen auf eine Aussetzung des geltenden Rechts, ohne dass dies in irgendeiner Form kodifiziert oder verordnet wurde.
Dies ist aus mehreren Gründen bemerkenswert: Während andere, ähnliche Entscheidungen im kleinen Kreis getroffen wurden (die Wannsee-Konferenz hatte 15 Teilnehmer), versammelten sich in Berlin weit mehr als 100 hochrangige Justizvertreter. Die bisherige Geheimhaltung der Morde wurde aufgegeben; auf der Konferenz von 1941 wurde Klartext gesprochen und die gesamte Mord- und Verschleierungspraxis erläutert. Die Vertreter der Konferenz schufen in einer einzigartigen Plenarsituation eine Art Recht vorbei an den üblichen Wegen. Und nicht zuletzt: Die Konferenzteilnehmer gaben durch ihre allgemeine und widerspruchslose Zustimmung eine im besonderen Maße schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe kollektiv der Vernichtung preis und ermöglichten dadurch den reibungslosen Ablauf der „Aktion T4“.
Umso bemerkenswerter, dass Christoph Schneider mit seinen Nachforschungen eine bis heute blinde Stelle in der NS-Aufarbeitung präsentiert. Dabei sind Schneiders Erkenntnisse keineswegs wirklich neu. Schon 1947/48 wurde die Konferenz von 1941 im Hadamar-Prozess in Frankfurt aktenkundig. Zu einem Verfahren gegen die Konferenzteilnehmer kam es unmittelbar nach dem Krieg jedoch nicht. Erst 1960 wurde auf persönliche Initiative von Fritz Bauer hin in Frankfurt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dass jedoch umgehend nach Stuttgart abgegeben wurde und dort auf die Halde kam. Nach erheblichen Verschleppungen und Behinderungen konnte erst im Jahr 1967 mit den Voruntersuchungen begonnen werden; zu diesem Zeitpunkt gegen ganze 13 ehemalige Konferenzteilnehmer.
Diese reagierten entsprechend empört darauf, dass man das Recht auf sie zurückwirken ließ. Schneider legt in seiner Arbeit ausführlich die wiederkehrenden Argumentationsmuster der Beteiligten dar, die sich allzu oft dahinter versteckten, nur Teil einer unaufhaltsamen Maschinerie gewesen zu sein, und am Terror von SS und Gestapo ohnehin nichts hätten ändern können. Schweigen sei nicht als Zustimmung zu deuten, eine Diskussion der Vorgehensweise weder gewünscht noch möglich gewesen. Doch auch nach Prozessaufnahme kam es zu Verschleppungen, Prozessbehinderungen und Verzögerungen. Immer mehr der Konferenzteilnehmer starben oder ließen sich prozessunfähig schreiben. Im Jahr 1970, zehn Jahre nach Prozessbeginn und zwei Jahre nach dem Tod Fritz Bauers, wurde das Verfahren mit einem neunzeiligen Beschluss eingestellt, die vier verbliebenen Konferenzteilnehmer außer Vollzug gestellt. In der Öffentlichkeit war das Verfahren zu diesem Zeitpunkt schon in Vergessenheit geraten.
„Die Frage der allfälligen Dienstbarkeit des Rechts für jede Herrschaft kam entweder gar nicht zur Sprache oder wurde als Frage individueller Verfehlungen erörtert. Wenn aber das gesamte Corps der höchsten Juristen einer modernen Nation eine gegen jede Rechtsauffassung verstoßende systematische und anhaltende Mordpraxis hinnimmt und deckt, stehen größere Fragen an als die nach persönlichem Fehlverhalten.“ (C. Schneider, S. 11)
Schneiders Arbeit ist an dieser Stelle noch nicht beendet, sondern erweitert sich um eine dritte Zeitebene. Im Jahr 1978 wird die Anfrage des Richters Helmut Kramer „nach der eventuellen Existenz eines solchen Strafverfahrens“ zuerst ohne Auskunft zurückgewisen. Nachdem sich Kramer die Einsicht in die Dokumente erstritten hatte, erhielt er sparsame 95 Blatt Kopien aus den insgesamt 47 Bände umfassenden Prozessakten für den von ihm angestrebten Beitrag in einer juristischen Fachzeitschrift. Kramers Beitrag erzeugte dann tatsächlich Aufmerksamkeit, vor allem aber schwere Anschuldigungen eines Teilnehmernachkommens, infolge derer Kramer 1984 ein Zivilverfahren einleitete.
Wieder kam es zu erheblichen Verschleppungen und Verzögerungen. Das Verfahren, in dem auch die Konferenz von 1941 ein wichtiger Gegenstand war, zog sich über insgesamt sechs weitere Jahre hin und endete 1990 klanglos in einem Vergleich. Besonders bemerkenswert: Als Kramer die Akten des Schlegelberger-Verfahrens als Beweismittel anführen wollte, waren diese nicht auffindbar. Angeblich seien sie bei der Überführung an das Amtsgericht Bonn (ein Weg von 150 Metern) verschollen. Erst 1989 tauchten die Akten unter dubiosen Umständen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt auf. Einen wirklichen Abschluss, eine wirklich ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema hat es bis heute jedoch nicht gegeben. „Das Thema ist längst nicht durch“, resümierte Schneider in Mainz.
Schneider führt die juristischen Verstrickungen, Verschleppungen und Behinderungen akribisch, sorgfältig und verständlich auf. Man merkt ihm und seiner Arbeit an, dass er weder Jurist noch Historiker, sondern Kulturwissenschaftler ist. Ihn treiben nicht die juristischen Spitzfindigkeiten um, sondern die berechtigte Frage, wie die komplette juristische Führung des „Dritten Reichs“ aus zum überwiegenden Teil noch im Kaiserreich sozialisierten und gut situierten, einflussreichen Männern, kollektiv den institutionalisierten und systematischen Mord einer ganzen Bevölkerungsgruppe hinnehmen konnte. Spürbar ist aber auch Schneiders Frustration darüber, wie das Thema in der Bundesrepublik von Anfang an unterdrückt und verschwiegen wurde. In den 1960er-Jahren, einer Zeit, die stets als positive Zäsur in der NS-Aufarbeitung betrachtet wird, wurde die Auseinandersetzung mit den Verstrickungen der Justiz in die NS-Verbrechen aktiv unterdrückt und tabuisiert. Bis heute, so Schneiders Fazit, versteht es die Justiz der Bundesrepublik sehr erfolgreich, das Vorhandensein der Thematik unter den Teppich zu kehren.
Mit seiner Arbeit hebt Schneider die Bedeutung des Schlegelberger-Verfahrens für das Verständnis der deutschen Vergangenheitsbewältigung erheblich. Dabei geht es ihm nicht nur um die Widerstände der Justiz, sich mit ihrere eigenen Vergangenheit zu befassen, sondern auch um das Bild Fritz Bauers. Während Bauers Erfolge oft als Musterbeispiel für die positive Auseinandersetzung der Bundesrepublik mit der NS-Vergangenheit aufgeführt würden, seien auch Bauers Misserfolge wichtige Quellen für das Verständnis der bundesdeutschen Widerstände gegen die NS-Aufarbeitung. Zugleich verdeutlicht Schneider die Bedeutung der eigentlichen Konferenz von 1941, die mit Blick auf die Euthanasie-Morde als Beginn des Holocausts die folgenschwere Anpassung der Justiz an den Vernichtungsbetrieb markierte.
Christoph Schneider: Diener des Rechts und der Vernichtung. Das Verfahren gegen die Teilnehmer der Konferenz von 1941 oder: Die Justiz gegen Fritz Bauer
Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts, Band 30
Frankfurt am Main: Campus Verlag 2017
242 Seiten, gebunden
29,95€
Vortrag und Lesung mit Christoph Schneider fanden am 23. Januar 2018 als Kooperationsveranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz mit dem Verein Gegen Vergessen – Für Demokratie e.V. im Rahmen der Veranstaltungsreihe zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2018 statt.